Hausordnung
Beim Benz -
Das Hofbräu Zelt
§1 Geltungsbereich:
Die Hausordnung gilt für Beim Benz - Das Hofbräu Zelt.
§ 2 Allgemeines
2.1 | Das Hausrecht von BENZ & CO. Festbetriebe GmbH haben auch die Vertreter des Unternehmens sowie insbesondere unser Sicherheitsdienst, die befugt sind, das Hausrecht durchzusetzen.
2.2 | Die Hausordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in allen Bereichen des Festzeltes.
2.3 | Beim Betreten des Festzeltes erkennt jeder Gast die Hausordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
2.4 | Anweisungen befugter Personen unseres Unternehmens und des Sicherheitsdienstes sind unbedingt Folge zu leisten. Gäste, die gegen die Hausordnung verstoßen, können aus dem Festzelt verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Eventuelle Guthaben (Marken und Wertschecks) werden in diesen Fällen nicht erstattet.
2.5 | Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können oder sich der Zutrittskontrolle entziehen, dürfen das Festzelt nicht betreten.
2.6 | Jeder Gast des Festzeltes hat sich so zu verhalten, dass kein anderer belästigt, geschädigt oder gefährdet wird.
2.7 | Ein- und Ausgänge, Auf- und Abgänge, Notausgänge, Treppen sowie Rettungswege müssen uneingeschränkt und jederzeit freigehalten werden. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige Räumung.
2.8 | Im Festzeltbüro können kostenfreie Ohrenstöpsel zur Lärmvermeidung abgeholt werden.
§ 3 Zutritt zum Festzelt
3.1 | Die maximale Abmessung im Festzelt erlaubter Taschen ist 30 cm x 30 cm x 10 cm (Länge x Höhe x Dicke).
3.2 | Verbotene Gegenstände
Das Mitbringen folgender Gegenstände ist verboten:
Sperrige Gegenstände, Rucksäcke, Koffer, Reisetaschen oder ähnliches.
- Waffen und ähnliche gefährliche Gegenstände.
- Stangen und Stöcke aller Art.
- Sprühdosen, ätzende oder brennbare oder färbende Substanzen.
- Glasbehälter, Dosen, Krüge und Gefäße aller Art.
- Pyrotechnische Artikel aller Art, Fackeln, Wunderkerzen.
- Fanfaren, Vuvuzelas und sonstige Geräte zur Lärmerzeugung.
- Laserpointer, Foto- und Videodrohnen.
- Tiere (soweit es sich nicht um Assistenzhunde, z.B. Blindenhunde handelt).
- Alkoholische Getränke, Alkopops, Drogen und K.O.-Tropfen.
- Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial, Reizgas und entsprechende Kleidung.
3.3 | Der Zutritt ist folgenden Personen nicht gestattet:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.
- Sichtlich betrunkenen Personen, die stark alkoholisiert sind.
- Personen, die das Festzelt zu gewerblichen Zwecken besuchen wollen.
- Personen, die mit unangemessener Kleidung erscheinen (z.B. Jogginghosen, Jogginganzüge, Sportbekleidung)
- Fotografen, Kamera- und Filmteams ohne schriftliche Genehmigung der BENZ & CO. Festbetriebe GmbH.
3.4 | Für alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Anwendung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Kinder unter 6 Jahren dürfen sich ab 20.00 Uhr auch in Begleitung Erziehungsberechtigter nicht mehr im Festzelt aufhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt nur in der Begleitung eines Personensorgeberechtigten gestattet.
Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt im Festzelt nur dann gestattet, wenn ein Dokument des Jugendlichen, das zur eindeutigen Identifikation (Personalausweis oder Reisepass) dient, mitgeführt wird.
3.5 | Unser Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personenkontrollen daraufhin durchzuführen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände (Taschen, Jacken, Rucksäcke etc.).
3.6 | Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist untersagt.
3.7 | Das Mitbringen von Bannern, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekten und ähnlichen Werbematerialien ist nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Erlaubnis der BENZ & CO. Festbetriebe GmbH gestattet.
3.8 | Der Gast zeigt sich mit dem Betreten des Festzeltes damit einverstanden, dass innerhalb des Festzeltes Bildaufnahmen zu Informations- und Dokumentationszwecken erstellt, vervielfältigt und in Print- und audiovisuellen Medien veröffentlicht werden. Diese Einwilligung erfolgt vergütungslos sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt.
§ 4 Verhalten im Festzelt
4.1 | BENZ & CO. Festbetriebe GmbH ist dazu berechtigt, Gäste aus dem Festzelt insbesondere dann zu verweisen, wenn folgende Handlungen vorgenommen werden:
- Tanzen auf Tischen.
- Werfen von Gegenständen.
- Beschädigen von baulichen Anlagen und Einrichtungen.
- Besteigen von Bühnen, Absperrungen oder Einrichtungsgegenständen.
- Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen.
- Betreten von Bereichen, die für Besucher nicht bestimmt sind.
- Handel mit Zutrittsbändern oder illegaler Tausch von Zutrittsbändern.
- Konsum von Cannabis.
- Mitbringen und Anbringen von Aufklebern.
4.2 | Die Fälschung und Herstellung von Zutrittsbändern, Marken oder Wertschecks wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
4.3 | Das Mitnehmen von Gläsern und Krügen aus dem Festzelt ist verboten.
4.4 | Es ist verboten: Rassistisches, diskriminierendes sowie rechts und/oder linksradikales Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten.
§ 5 Haftung der Gäste
Jeder Gast haftet für den von ihm verursachten Schaden. Begangene rechtswidrige Handlungen werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.
§ 6 Haftung des Gastgebers
BENZ & CO. Festbetriebe GmbH übernimmt keine Haftung für durch Dritte verursachte Sach- und Körperschäden. Ansprüche der Gäste auf Schadensersatz hieraus sind ausgeschlossen. Wir haften für entstehende Schäden lediglich soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Gast vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Hausordnung unwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl und die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Bestimmung entspricht.
gez. BENZ & CO. Festbetriebe GmbH | Stand: Januar 2025